Veröffentlichung der im Urteil vom 14.05.2025 genannten Urteilsteile.
Im Namen der Republik
Durch den auf der Website www.zackzack.at am 22. März 2024 veröffent-
lichten Artikel mit dem Titel „Polizeifall „Pilnacek“: Wir wollen Handy, Schlüs-
sel und Computer“ und dem weiteren sinngemäßen Inhalt, der Antragsteller
Hannes Fellner habe im Zuge der von ihm geleiteten polizeilichen Erhebun-
gen nach dem Tod von Mag. Christian Pilnacek dessen Mobiltelefon,
Schlüssel, Geldbörse und Computer durch Mitarbeiter seiner Behörde si-
cherstellen lassen, um so relevantes Beweismaterial aus unlauteren Moti-
ven „beiseite zu schaffen“; den am 23. März 2024 veröffentlichten Artikel mit
dem Titel „Polizeifall „Pilnacek“: Sobotka im Cavalluccio“ und dem weiteren
sinngemäßen Inhalt, dass das Innenministerium und das Nationalratspräsi-
dium in Sorge seien, wo der Laptop und der USB-Stick von Mag Christian
Pilnacek seien, zumal nunmehr Viele Ermittlungen wegen Amtsmissbrauchs
112 Hv 45/24v fürchten würden; den am 26. März 2024 veröffentlichten Artikel mit dem Ti-
tel „Staatsanwaltschafts-Mail bestätigt: LKA-Aktion „Pilnacek“ war illegal“
und dem weiteren sinngemäßen Inhalt, die vom Antragsteller Hannes Fell-
ner zu verantwortende „Sicherstellung“ des Mobiltelefons, der Wohnungs-
schlüssel und der Brieftasche von Mag. Christian Pilnacek nach dessen Tod
sei illegal gewesen sowie den am 28. März 2024 veröffentlichten Artikel mit
dem Titel „Lebensgefährtin zeigt an: Illegale Hausdurchsuchung bei Pil-
nacek?“ und dem weiteren sinngemäßen Inhalt, der Antragsteller Hannes
Fellner habe die Privatwohnung von Mag. Christian Pilnacek in Wien auf
der Suche nach dessen Aktentasche und seinem privaten Laptop illegal
durchsucht, weshalb er von von dessen Lebensgefährtin bei der Zentralen
Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korrupti-
on angezeigt worden sei; wurde jeweils in einem Medium in Bezug auf den
Antragsteller der objektive Tatbestand der üblen Nachrede hergestellt (§ 6
MedienG). Die Zack Media GmbH als Medieninhaberin wurde zur Zahlung
einer Entschädigung an den Antragsteller sowie zur Urteilsveröffentlichung
verurteilt.
Landesgericht für Strafsachen Wien
Abt. 112, 14. Mai 2025
